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Interner Bereich

INFORMATIONEN

Erfahren Sie mehr über die Arbeit von (hörenden) Gebärdensprachdolmetscher*innen.

Was tun Gebärdensprach-
dolmetscher*innen?

Die Arbeit von Gebärdensprachdolmetscher*innen besteht darin, gesprochene Sprache in Gebärdensprache – oder umgekehrt – zu übertragen. Taube Gebärdensprachdolmetscher*innen dolmetschen auch zwischen zwei Gebärdensprachen oder intralingual innerhalb der deutschen Gebärdensprache.

Dabei ist das Besondere beim Dolmetschen im Vergleich zum Übersetzen, dass eine Verdolmetschung stets mündlich bzw. gebärdensprachlich ist und nicht festgehalten wird. Das bedeutet: Verdolmetschungen werden weder verschriftlicht noch aufgezeichnet und können nachträglich nicht mehr verändert werden. Verdolmetschungen sind außerdem stets spontan: Der Dolmetscherin oder dem Dolmetscher ist der genaue Wortlaut im Voraus nicht bekannt, und das Gesagte bzw. Gebärdete. Jede Verdolmetschung entsteht also unmittelbar im Moment der Kommunikation. In der Regel dolmetschen Gebärdensprachdolmetscher*innen simultan. Das bedeutet: Während eine Person spricht bzw. gebärdet, beginnt die Dolmetscherin oder der Dolmetscher mit einer kurzen zeitlichen Verzögerung, die Äußerung gebärdensprachlich bzw. lautsprachlich wiederzugeben. Auf diese Weise kann das Gespräch ohne lange Pausen flüssig verlaufen. Dabei verhalten sich Dolmetscher*innen allparteilich und nehmen selbst nicht aktiv am Gespräch teil.

Wo werden Gebärdensprach-dolmetscher*innen eingesetzt?

Im Grunde genommen kommen Gebärdensprachdolmetscher*innen überall dort zum Einsatz, wo hörende und Taube Menschen aufeinander treffen und es zu Kommunikationsbarrieren kommt.

Die Einsatzbereiche lassen sich wie folgt unterteilen:

Dabei ist das Besondere beim Dolmetschen im Vergleich zum Übersetzen, dass eine Verdolmetschung stets mündlich bzw. gebärdensprachlich ist und nicht festgehalten wird. Das bedeutet: Verdolmetschungen werden weder verschriftlicht noch aufgezeichnet und können nachträglich nicht mehr verändert werden. Verdolmetschungen sind außerdem stets spontan: Der Dolmetscherin oder dem Dolmetscher ist der genaue Wortlaut im Voraus nicht bekannt, und das Gesagte bzw. Gebärdete. Jede Verdolmetschung entsteht also unmittelbar im Moment der Kommunikation. In der Regel dolmetschen Gebärdensprachdolmetscher*innen simultan. Das bedeutet: Während eine Person spricht bzw. gebärdet, beginnt die Dolmetscherin oder der Dolmetscher mit einer kurzen zeitlichen Verzögerung, die Äußerung gebärdensprachlich bzw. lautsprachlich wiederzugeben. Auf diese Weise kann das Gespräch ohne lange Pausen flüssig verlaufen. Dabei verhalten sich Dolmetscher*innen allparteilich und nehmen selbst nicht aktiv am Gespräch teil.

Community Interpreting

Darunter fällt das Dolmetschen von Gesprächen aus dem Alltagsleben, wie z.B. im Gesundheitswesen (Arztbesuche, Krankenhaus, Therapie), bei Behörden und Ämtern, in Wirtschaftseinrichtungen (Banken, Versicherungen etc.), im Sozialbereich, in Beratungsstellen, an Schulen (Elternabende, Sprechtage etc.), bei politischen, kulturellen oder religiösen Veranstaltungen (Gottesdienste, Beerdigungen, Parlamentssitzungen, Führungen etc.) und im Freizeitbereich.

Dolmetschen im Arbeitsleben

Betriebsversammlungen, Schulungen, Dienstbesprechungen jeder Art, Kündigungsverhandlungen, Bewerbungsgespräche etc.

Dolmetschen im Bildungsbereich

Schulunterricht, Berufsausbildung, Studium, Fort- und Weiterbildungen

Dolmetschen bei Gericht, polizei, anwälten

Professionelle Dolmetschleistungen im juristischen Bereich

Aufklärung über Aufgaben

Mediendolmetschen (Fernsehen), Tätigkeitsprofil und Arbeitsbedingungen von Gebärdensprachdolmetscher*innen

Konferenzdolmetschen

Bei nationalen und internationalen Kongressen und Tagungen

Warum arbeiten Dolmetscher*innen manchmal zu zweit?

Im Bereich des Lautsprachendolmetschens ist schon lange bekannt und anerkannt, dass längeres ununterbrochenes Simultandolmetschen die Qualität der Arbeit nachhaltig negativ beeinflusst. Eine Untersuchung bei KonferenzdolmetscherInnen ergab eine konstant steigende Fehlerrate während des Simultandolmetschens innerhalb von 30 Minuten. Nach 30 Minuten durchgehenden Dolmetschens wurde ein signifikanter Anstieg schwerer inhaltlicher Fehler beobachtet.

Der Einsatz in Einzelbesetzung, also nur einer Dolmetscher*in, ist oft nicht ausreichend für eine qualitativ angemessene Versorgung von Gehörlosen mit Dolmetschdienstleistungen. Dies gilt grundsätzlich für alle Einsätze, die insgesamt länger als eine Zeitstunde geplant sind, sowie für alle Einsätze, die zwar nur eine Zeitstunde dauern, bei denen aufgrund des Wesens des Einsatzes jedoch keine Pause für die Dolmetscher*in nach 30 Minuten eingelegt werden kann. Diese Richtlinien ergeben sich aus den Anforderungen des Simultandolmetschens und werden durch empirische Untersuchungen belegt. Klären Sie die Besetzung am besten im Vorfeld mit den von Ihnen beauftragen Dolmetscher*innen ab, sie können am besten einschätzen, ob eine Doppelbesetzung benötigt wird.

vgl.: Vidal, M., 1997: New Study on Fatigue Confirms Need for Working in Teams.

Mögliche Kostenträger in Niedersachsen

Für viele Einsatzbereiche gibt es Gesetzesgrundlagen, welche die Kostenübernahme für Gebärdensprachdolmetscher*innen regeln. Hier finden Sie eine Auflistung verschiedener Einsatzbereiche mit den jeweiligen Kostenträgern.
Bitte beachten Sie: Bei einigen dieser Kostenträgern muss im Vorhinein zunächst ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden.

Mögliche Kostenträger in Niedersachsen

Für viele Einsatzbereiche gibt es Gesetzesgrundlagen, welche die Kostenübernahme für Gebärdensprachdolmetscher*innen regeln. Hier finden Sie eine Auflistung verschiedener Einsatzbereiche mit den jeweiligen Kostenträgern.

Bitte beachten Sie: Bei einigen dieser Kostenträgern muss im Vorhinein zunächst ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden.

Alle Auskünfte werden nach bestem Wissen und Gewissen und ohne Rechtsverbindlichkeit erteilt. Wir erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte bedenken Sie, dass es weitere Fördermöglichkeiten geben kann – eine eigene Recherche kann sich lohnen.

Bereich Kostenträger (Einsätze in Niedersachsen)
Arbeitsleben
Bezuschussung durch das Integrationsamt (§ 185 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX) in Verbindung mit § 26 Schwerbehinderten – Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV))
Studium
Träger der Eingliederungshilfe (§ 75 Abs. 2 Satz 1 SGB IX )
Arbeitssuche
Agentur für Arbeit, Jobcenter
Arztbesuch und stationäre Behandlungen
gesetzliche Krankenkasse (Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015 § 17 Ausführung der Sozialleistungen) (§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 2, Satz 4 SGB X).
Veranstaltungen für/mit Eltern in KiTa/Schule (z.B. Elternabende, Elternsprechtage, Klassenkonferenzen o.Ä.)
Träger der KiTa oder Schule (§ 6 NBGG – Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und Kommunikationshilfen
Termine bei Ämtern (Ausländerbehörde, Jugendamt, Standesamt o.Ä)
jeweiliges Amt (§ 6 NBGG – Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und Kommunikationshilfen)
Taufen, Beerdigungen, Trauungen, Konfirmationen
evangelisch: DAFEG katholisch: auf Anfrage (Bistum)
Gerichtsverhandlungen
Gericht (§ 186 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), § 483 Zivilprozessordnung (Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen), §§ 22, 24 Beurkundungsgesetz, § 66 Abs. 1 Strafprozessordnung )
Aussagen bei der Polizei
Polizei
Bildung bis 18. Lebensjahr
Sozialamt
Bildung ab 18. Lebensjahr
Träger der Eingliederungshilfe (§ 75 Abs. 2 Satz 1 SGB IX )
Reha
Abhängig vom Träger der Reha: gesetzl. Rentenversicherung ((§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und §§ 6 und 57 SGB IX)) oder Krankenkasse
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FAQ

Häufige Fragen und die passenden Antworten

Gerne können Sie uns eine Anfrage stellen. Nutzen Sie dafür am besten unser Kontaktformular.

Verschiedene Studien haben gezeigt, dass bei einer Dolmetschzeit von über 30 Minuten die Dolmetschqualität nachlässt und die Fehlerquote steigt. Deswegen empfehlen wir bei einer Einsatzdauer von über einer Stunde bzw. bei Einsätzen mit mehreren Gesprächsteilnehmenden eine Doppelbesetzung. Fragen Sie am besten die von Ihnen beauftragten Personen, ob eine Doppelbesetzung für den Einsatz sinnvoll wäre. Mehr Informationen zu dem Thema finden Sie hier.

Für viele Einsatzbereiche gibt es gesetzlich festgelegte Kostenträger für die Dolmetschkosten. Eine Auflistung finden Sie hier.

Preisgestaltung von Dolmetscher*innen ist individuell – Sie können in Ihrer Anfrage um einen Kostenvoranschlag bitten. Für viele Einsatzbereiche gibt es zudem Kostenträger für die Dolmetschkosten. Mehr Informationen finden Sie hier.

Es gibt in Deutschland verschiedene Wege, um sich als Gebärdensprachdolmetscher*in zu qualifizieren:

  • Studium (Bachelor, Master oder Diplom) in Hamburg, Berlin, Köln, Magdeburg, Zwickau, Landshut, Heidelberg oder Idstein
  • Staatliche Prüfung in Darmstadt oder Nürnberg

Aktuelle Termine und Veranstaltungen finden Sie hier.

Gebärdensprachdolmetscher*innen unterliegen keiner gesetzlichen Schweigepflicht wie zum Beispiel Ärzt*innen. Alle Mitglieder des BeGiN verpflichten sich allerdings im Rahmen der Berufs- und Ehrenordnung des Berufsverbands der Gebärdensprachdolmetscher*innen Deutschlands zur Verschwiegenheit. Die Berufs- und Ehrenordnung finden Sie hier.

Eine Mitgliedschaft im BeGiN e.V. kann von allen zertifizierten Gebärdensprachdolmetscher*innen beantragt werden. Dafür muss nur der Antrag auf Neuaufnahme ausgefüllt und an neuaufnahme@begin-ev.de geschickt werden. Nach einem kurzen Kennenlerngespräch steht einer Aufnahme in den Verband nichts mehr im Weg. Bei Fragen rund um die Mitgliedschaft kann sich auch jeder Zeit an den Vorstand gewendet werden.

Gebärdensprachdolmetscher*innen können von Privatpersonen, Einrichtungen, Behörden, Gerichten oder Unternehmen beauftragt werden. Die Bestellung kann sowohl von hörender als auch von Tauber Seite erfolgen. Die Kostenübernahme richtet sich dabei nach dem jeweiligen Einsatzbereich. Mehr zu den Kostenträgern erfahren Sie hier.

Gebärdensprachdolmetscher*innen können als freiberuflich tätige Selbstständige arbeiten oder sich z.B. in einer Dolmetschfirma anstellen lassen.

Ja, Gebärdensprachdolmetscher*innen können grundsätzlich alle Inhalte, die in der Lautsprache wiedergegeben werden, in die entsprechende Gebärdensprache dolmetschen und andersherum. Wenn Sie mehr Fragen rund um das Thema (Deutsche) Gebärdensprache haben, wenden Sie sich gern an den Gehörlosenverband Niedersachsen oder an den Gehörlosenverein in Ihrer Umgebung.

Insbesondere die Sozialgesetzbücher SGB I und SGB IX sowie das Behindertengleichstellungsgesetz sichern das Recht auf Kommunikation und somit das Recht auf Gebärdensprachdolmetscher*innen. In Niedersachsen gilt außerdem das Niedersächsische Behindertengleichstellungsgesetz als regionale Richtlinie. Allerdings gibt es bestimmte Bereiche, die nicht durch die Gesetze abgedeckt werden – so zum Beispiel Einsätze im privaten Bereich (Feiern, Beratungen bei Banken/Versicherungen/im Autohaus etc.).

Seit dem 01.01.2008 besteht nach § 29 SGB IX ein gesetzlicher Anspruch auf das Persönliche Budget. Es dient dazu, Leistungen zur Teilhabe selbstbestimmt in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung ist ein Antrag der leistungsberechtigten Person sowie ein bestehender Anspruch auf Teilhabeleistungen. Beantragt werden kann das Persönliche Budget bei verschiedenen Rehabilitationsträgern, z. B. bei der Krankenkasse, Pflegekasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Jugendhilfe, Sozialamt, Integrationsamt, der Bundesagentur für Arbeit oder direkt bei der Eingliederungshilfe der jeweiligen Stadt bzw. des Landkreises. In jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt gibt es dazu feste Ansprechstellen. Die Höhe des Budgets orientiert sich an den bisherigen Leistungen und darf diese Kosten nicht überschreiten. Nach der Bedarfsermittlung wird zwischen der antragstellenden Person und dem Leistungsträger eine Zielvereinbarung geschlossen. Die Antragstellung ist freiwillig. Es erfolgt eine regelmäßige Überprüfung des Bedarfs

 

Für weitere Fragen zum Persönlichen Budget wenden Sie sich an Ihre zuständigen Rehabilitationsträger oder Ihre Eingliederungshilfe vor Ort.

Dolmetscher*innen übertragen die Inhalte auf Vollständigkeit bedacht und wertfrei zwischen der Laut- und Gebärdensprache. Sie beziehen dabei keine inhaltliche Stellung oder schlagen sich auf eine Seite der Gesprächspartner*innen, sondern stellen Kommunikation her.

Dolmetscher*innen nehmen keine aktive Rolle in Gesprächen ein, sondern ermöglichen Kommunikation zwischen gebärdensprachkompetenten und nicht-kompetenten Personen. Aus diesem Grund sollten sie nicht direkt in das Gespräch eingebunden werden, sei es durch direkte Fragen oder das Einholen der Meinung einer Dolmetscher*in während des Gesprächs. Halten Sie als hörende Person Blickkontakt mit der Person, mit der Sie sich im Gespräch befinden, nicht mit der Dolmetscher*in. Sprechen Sie nicht in der dritten Person von Ihrem Gegenüber, sondern dieses direkt an. Gebärden oder sprechen Sie in Ihrem normalen Tempo und passen Sie sich nicht an die Dolmetscher*in an. Sollte es zu schnell gehen oder Nachfragen geben, wird sich die Dolmetscher*in melden.

Wenden Sie sich dazu gerne direkt an den Gehörlosenverband Niedersachsen oder den Gehörlosenverein in Ihrer Nähe.

Mitglied werden

Möchten Sie ebenfalls Mitglied im BeGiN e.V. werden?

 So funktioniert es: 

  1. Mitgliedsantrag herunterladen 
  2. Mitgliedsantrag ausfüllen 
  3. Via E-Mail an neuaufnahme@begin-ev.de senden


(Eine ordentliche Mitgliedschaft können alle zertifizierten Gebärdensprachdolmetscher*innen beantragen, die die Satzung, die Geschäftsordnung des BeGiN e.V. und die Berufs- und Ehrenordnung des BGSD e.V. anerkennen.)

Nehmen Sie bei Interesse Kontakt unter neuaufnahme@begin-ev.de zu uns auf. Anbei finden Sie das Antragsformular für eine Mitgliedschaft, sowie alle weiteren benötigten Unterlagen.

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